Ohne besondere Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung hat jeder Wohnungseigentümer, egal ob mit oder ohne Garagenplatz oder Nutzungsrecht in einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Tiefgarage, für die laufenden Kosten, z. B. Reparaturkosten im Bereich der Tiefgarageneinfahrt oder des Garagentors, anteilig aufzukommen. Umgekehrt haben sich aber auch Teileigentümer, die nur einen Garagenplatz ohne Wohnungseigentum haben, an Erhaltungskosten am Gemeinschaftseigentum des Wohnhauses zu beteiligen.

 
Hinweis

Intensität der Nutzung ist unbeachtlich

Es kommt also gerade nicht darauf an, ob und inwieweit der einzelne Eigentümer tatsächlich Garagenplätze nutzt bzw. nutzen kann. Hier gilt der Grundsatz, dass gewisse Unbilligkeiten hinzunehmen sind, da sowieso nicht jeder Wohnungseigentümer jede Gemeinschaftseinrichtung in gleicher Weise nutzen kann.

Freilich können die Wohnungseigentümer eine interessengerechte Kostenverteilung in diesem Bereich auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beschließen, wonach sich etwa Wohnungseigentümer, die über keinen Garagenplatz verfügen, auch nicht an den Garagenkosten zu beteiligen haben oder aber, dass Teileigentümer an Garagenstellplätzen sich nicht an den Betriebs- und Verwaltungskosten des übrigen Gemeinschaftseigentums zu beteiligen haben. Es bleibt der Grundsatz: Die Wohnungseigentümer können von ihrer Beschlusskompetenz Gebrauch machen, sie müssen dies jedoch nicht.

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