Leitsatz

Maßgebend für den Anteil eines Wohnungs- oder Teileigentümers an den Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums ist grundsätzlich sein eingetragener Miteigentumsanteil am Grundstück. Dies gilt auch dann, wenn für bestimmte Räume im Keller der Wohnanlage Teileigentum begründet wurde, während andere Kellerräume den Wohnungen zugerechnet werden, ohne dass Teileigentum begründet wurde.

 

Fakten:

Im vorliegenden Fall wurden die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß der Teilungserklärung nach Miteigentumsanteilen abgerechnet. Einem der Wohnungseigentümer waren zwei Kellerräume in Teileigentum zugewiesen, anderen Wohnungseigentümern waren Kellerräume im Rahmen ihres Sondereigentums zugeordnet, ohne dass an ihnen Teileigentum begründet wurde. Der klagende Wohnungseigentümer machte geltend, aufgrund dieses Umstands unbillig mit Kosten mehrbelastet zu werden. Dem konnten die Richter des BayObLG nicht folgen. Die Kostenverteilung ist nicht zu beanstanden. Nach § 16 Abs. 2 WEG und der hier maßgeblichen Teilungserklärung ist für den Anteil eines Wohnungseigentümers an den Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums der eingetragene Miteigentumsanteil am Grundstück maßgebend. Vorliegend ist in der Teilungserklärung für die Kellerräume jeweils ein gesondertes Teileigentum mit einem bestimmten Miteigentumsanteil begründet worden.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 29.07.2004, 2Z BR 110/04

Fazit:

Demzufolge sind diese Teileigentumseinheiten bei der Jahresabrechnung zu Recht mit ihrem jeweiligen Miteigentumsanteil gesondert in die Jahresabrechnung eingestellt und auch die Kosten und Lasten entsprechend umgelegt worden.

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