(1) Die Mindestgebühr (§ 33) wird erhoben
1. |
für die Zeugnisse nach §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und § 42 der Schiffsregisterordnung; |
(2) Für die in dem Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung wird die Gebühr des § 49 besonders erhoben.
(3) § 107a gilt entsprechend.
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