Der Notar erhält für die Erteilung einer Bescheinigung nach

 

1.

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesnotarordnung eine Gebühr von 13 Euro und

 

2.

§ 21 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesnotarordnung eine Gebühr von 25 Euro.

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