Der BGH verneint die Frage! Zwar hätten die Wohnungseigentümer 10 und 11 kein Interesse an der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen die Bauträgerin. Die übrigen Wohnungseigentümer verfolgten aber dasselbe prozessuale Ziel. Ob das Abstimmungsverhalten der Wohnungseigentümer zu 10 und 11 ansonsten regelmäßig jenem der übrigen Wohnungseigentümer gegenläufig sei, tue nichts zur Sache. Denn eine Lagerbildung als solche genüge nicht. Auch eine quotale Erstattung der den Wohnungseigentümern zu 10 und 11 entstandenen Rechtsanwaltskosten sei nicht angezeigt. Eine vorrangige Kostenerstattung sei gerechtfertigt, wenn der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer beauftragt habe. So liege es hier. Einer mehrheitlichen Einigung auf die Beauftragung eines bestimmten Anwalts, der zumindest der Versuch einer Verständigung hätte vorausgehen müssen, habe es nicht bedurft.

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