Wohnungseigentümer K wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem sein Antrag, Gewährleistungsansprüche gegen die Bauträgerin außergerichtlich und gerichtlich zu verfolgen, abgelehnt worden ist. Bei dieser Anfechtungsklage, die noch dem alten Recht unterliegt, beauftragen die Wohnungseigentümer 10 und 11, Gesellschafterinnen der Bauträgerin, zu ihrer Verteidigung einen eigenen Rechtsanwalt. Im Rahmen der Kostenentscheidung zu dieser Klage ist zu klären, ob eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte i. S. v. § 50 WEG a. F. "geboten" war.

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