Leitsatz

Nach Durchführung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens hatte das Gericht die Gerichtskosten den Beteiligten (mit Ausnahme des Kindes) jeweils zur Hälfte auferlegt und ferner angeordnet, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hätten. Das OLG Stuttgart hat sich in seiner Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob die Kostenregelung des § 183 auch bei Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft anzuwenden ist.

 

Sachverhalt

Das antragstellende Kind wurde im Jahre 2010 nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens zwischen der Kindesmutter und ihrem (früheren) Ehemann geboren. Der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens war nicht bereit, die Vaterschaft zu dem Kind anzuerkennen. Die Kindesmutter hatte sodann in einem vor dem Familiengericht geführten Vorverfahren beantragt, festzustellen, dass ihr Ehemann nicht der Vater des Kindes sei. Diesem Antrag hat das Familiengericht entsprochen.

Das Kind, vertreten durch die Mutter, hat sodann beantragt, festzustellen, dass der Antragsgegner seinerseits der Vater sei. Der Antragsgegner hat seine Vaterschaft aufgrund einer von ihm geltend gemachten Zeugungsunfähigkeit bestritten. Die Vaterschaft wurde sodann durch ein vom AG eingeholtes Abstammungsgutachten "praktisch erwiesen". Das AG hat die Vaterschaft des Antragsgegners festgestellt und die Gerichtskosten - mit Ausnahme des Kindes - den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt sowie angeordnet, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen hätten.

Gegen die Kostenentscheidung wandte sich die Kindesmutter mit der Beschwerde und machte geltend, dass sie am Feststellungsverfahren nicht beteiligt worden sei und die Kostenentscheidung nicht der Billigkeit entspreche.

Das Rechtsmittel hatte im Ergebnis Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Kindesmutter nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden sei, obgleich sowohl das Kind als auch die Kindesmutter nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1 FamFG am Verfahren hätten beteiligt werden müssen. Die Kindesmutter könne im Verfahren nicht zugleich das Kind vertreten und ihrerseits selbst beteiligt sein, so dass für das Kind ein Ergänzungspfleger hätte bestellt werden müssen (Prütting/Helms/Stößer, FamFG, 2. Aufl., § 172 Rz. 6). Ungeachtet dieser verfahrensrechtlichen Gegebenheiten werde vorliegend allein die Kostenentscheidung angefochten. Die von dem erstinstanzlichen Gericht insoweit herangezogene Vorschrift des § 183 FamFG gelte indes nur bei Verfahren, die auf Anfechtung der Vaterschaft gerichtet seien. Werde - wie hier - die Feststellung der Vaterschaft beantragt, richte sich die Kostenentscheidung nach den sich aus § 81 FamFG ergebenden allgemeinen Grundsätzen (vgl. Prütting/Helms/Stößer, a.a.O., § 183 Rz. 4).

Die Kostenentscheidung sei deshalb nach Billigkeit zu treffen. Der auf Feststellung der Vaterschaft gerichtete Antrag habe Erfolg gehabt. Wie sich aus dem vorliegenden Abstammungsgutachten ergebe, habe sich der Antragsgegner erfolglos auf eine angeblich fehlende Zeugungsfähigkeit berufen. Außerdem habe er von Anbeginn an ein Anerkenntnis seiner Vaterschaft abgelehnt, so dass zunächst mit einem weiteren Verfahren die (Schein-)Vaterschaft des Ehemannes der Kindesmutter anzufechten gewesen sei. Es entspreche deshalb der Billigkeit, allein den Antragsgegner mit den gesamten Kosten des Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu belasten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.2012, 17 WF 40/12

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