Leitsatz

Im Beschlussanfechtungsverfahren sind grundsätzlich nur die Kosten dem für die Beklagten vom Verwalter beauftragten Anwalt zu erstatten

 

Normenkette

§ 50 WEG

 

Kommentar

  1. Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, die beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten und lassen sich einzelne dieser Eigentümer – ohne dass dies geboten ist – durch weitere Anwälte vertreten, sind die Kosten des vom Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten.
  2. Beklagte verfolgen grundsätzlich in der Sache dasselbe Ziel, nämlich die Abwehr der von der Klägerseite erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines gefassten Beschlusses. Damit ist auch die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts grundsätzlich ausreichend. Etwas anderes gilt auch nicht schon deshalb, weil beklagte Eigentümer von einem Beschluss insbesondere finanziell in unterschiedlicher Weise betroffen sind. Aus § 50 WEG ergibt sich im Regelfall eine entsprechende Beschränkung der Kostenerstattung auf einen Anwalt (BT-Drucks. 16/3843, S. 28). Beklagte sind im Beschlussanfechtungsverfahren immer auch die von der Mehrheit überstimmten Eigentümer, also auch diejenigen, die sich gegen den Beschluss ausgesprochen, ihn aber nicht angefochten haben. Deren ablehnende Haltung zum angefochtenen Beschluss kann daher für sich genommen auch nicht die Notwendigkeit einer Mehrfachvertretung begründen. Dies gilt umso mehr, als ein vom Verwalter beauftragter Anwalt selbstverständlich verpflichtet ist, auf eine Abweisung der Klage hinzuwirken, um dem Willen der Mehrheit der Eigentümer Geltung zu verschaffen. Insoweit ist auch keine Quotelung eines Erstattungsanspruchs bei mehrfacher Anwaltsvertretung angezeigt.
  3. Hat der Verwalter gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG die Befugnis, ein Beschlussanfechtungsverfahren im Namen aller Eigentümer mit Wirkung für und gegen sie zu führen (so auch die h.M.), können damit zusätzlich vom Beklagten beauftragte Rechtsanwälte nicht mit einer Kostenerstattung rechnen.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 16.7.2009, V ZB 11/09

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