Leitsatz

Das FamG hatte die Kosten eines Ehewohnungszuweisungsverfahrens der Vermieterin als weiterer Beteiligter auferlegt, nachdem der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden war.

Hiergegen wandte sich die Vermieterin als Beteiligte mit der sofortigen Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach § 20 HausrVO könne nach billigem Ermessen bestimmt werden, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen habe. Es könne auch angeordnet werden, dass die außergerichtlichen Kosten zu erstatten seien. Ausnahmsweise könne es gerechtfertigt sein, dem Vermieter als weiterem Beteiligten (§ 7 HausrVO) die Kosten aufzuerlegen, wenn diese durch dessen Verhalten verursacht worden seien.

Diese Voraussetzung sei hier gegeben.

Die Vermieterin habe durch ihr Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben. Sie sei unter Fristsetzung aufgefordert worden, den Mietvertrag umzuschreiben. In diesem Schreiben sei ihr auch mitgeteilt worden, dass anderenfalls ohne weitere Korrespondenz ein gerichtliches Wohnungszuweisungsverfahren eingeleitet werden müsse.

Gleichwohl habe die Vermieterin erst nach Fristablauf den Mietvertrag unterschrieben.

Die Vermieterin als Beteiligte könne sich auch nicht darauf berufen, die Antragstellerin habe außergerichtlich nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Sämtliche in dem letzten Schreiben der Vermieterin angeforderten Unterlagen seien ihr übersandt worden.

Danach habe die Antragstellerin das Ehewohnungszuweisungsverfahren allein aufgrund des außergerichtlichen Verhaltens der Vermieterin betreiben müssen. Es bestehe daher kein Anlass, die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts abzuändern.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 11.03.2008, 26 WF 837/08

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