Leitsatz

Eine im selbstständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten. Dies gilt auch dann, wenn das Beweissicherungsinteresse zum Zeitpunkt der Erledigung entfallen war (im Anschluss an BGH, Beschlüsse v. 14.10.2004, VII ZB 23/03, NZBau 2005 S. 42 und v. 21.9.2010, VIII ZB 73/09, WuM 2011 S. 61).

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

ZPO §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 485

 

Kommentar

Der Mieter einer Wohnung hat gegenüber dem Vermieter beanstandet, dass der Parkettfußboden mangelhaft verklebt sei. Dies hat der Vermieter eingeräumt. Gleichwohl hat der Mieter die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO beantragt. Während der Anhängigkeit dieses Verfahrens hat der Vermieter die beanstandeten Mängel beseitigt. Der Mieter hat daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt. Es war zu entscheiden, wer in einem solchen Fall die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Der BGH führt hierzu aus, dass im selbstständigen Beweisverfahren grundsätzlich keine Kostenentscheidung ergeht. Eine Ausnahme gilt, wenn der Antragsteller den Antrag zurücknimmt. In diesem Fall gilt nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, dass dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Vorliegend hat der Antragsteller den Antrag nicht zurückgenommen, sondern die Hauptsache für erledigt erklärt. Eine solche Erklärung ist im selbstständigen Beweisverfahren allerdings nicht zulässig. Deshalb ist eine Erledigungserklärung in eine Antragsrücknahme umzudeuten mit der Folge, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen hat.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss v. 7.12.2010, VIII ZB 14/10, WuM 2011 S. 46

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