Die Miteigentümer A bis D (Miteigentümer zu je ¼) schließen einen Teilungsvertrag und begründen 3 Wohnungseigentumsrechte. Im Teilungsvertrag werden 963/10.000 Miteigentumsanteile (MEA) von Miteigentümer D auf Miteigentümer A übertragen. Nach Auffassung des Präsidenten des Landgerichts handelt es sich beim Teilungsvertrag und der Übertragung der Miteigentumsanteile um gegenstandsverschiedene Beurkundungsinhalte, was sich in Bezug auf die übertragenen Miteigentumsanteile werterhöhend auswirke (= der Notar hätte mehr Gebühren nehmen müssen).

Dies sieht der Notar nicht so. Die Beurkundung eines Teilungsvertrags und die damit verbundene Übertragung von Miteigentumsanteilen könnten rechtlich in einem Akt erfolgen ("uno actu"). In diesem Fall sei gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 WEG lediglich von einem auflassungsähnlichen Vorgang auszugehen. Die Bildung von Wohnungseigentum unter gleichzeitiger Veränderung der Miteigentumsanteile sei kostenrechtlich gegenstandsgleich.

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