Leitsatz

Der BGH hat erneut eine Banken-AGB für unzulässig erklärt. Eine Erhebung einer monatlichen Verwaltungsgebühr für die Führung des Darlehenskontos ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

 

Sachverhalt

Wieder einmal hatte der BGH über die Wirksamkeit einer Bestimmung in den AGB einer Bank zu entscheiden. Diese sah für Darlehenskunden eine monatliche Verwaltungsgebühr für die Führung des Darlehenskontos vor. Hiergegen hatte ein eingetragener Verbraucherschutzverband geklagt mit dem Antrag, die Verwendung der Klausel zu unterlassen bzw. gegenüber Privatkunden diese Klausel nicht anzuwenden. Anders als die Vorinstanz vertraten die BGH-Richter die Auffassung, die streitige Gebührenklausel sei keine Preisklausel und damit auch nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB entzogen. Um eine Preisklausel handle es sich nur, wenn die Bestimmung den Entgelt für eine vertragliche Leistung festlege. Dies sei hier gerade nicht der Fall.

Die Kontoführungsgebühr ist nach Auffassung des BGH nicht als Abgeltung einer Leistung an den Kunden anzusehen. Die Bank führe das Darlehenskonto lediglich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Aus Sicht des Privatkunden könne ein Darlehen ebenso gut über sein allgemeines Girokonto abgewickelt werden. Da die Bank durch die Kontoführung also keine Leistung im Interesse des Kunden erbringe, sei die Gebühr auch nicht als Leistungsentgelt einzustufen.

Die Auffassung der Bank, die Leistung an den Kunden sei u.a. in der Erteilung der Jahreszinsbescheinigung für das Finanzamt zu sehen, überzeugte die Richter nicht. Dieser Einwand greife schon deshalb nicht, weil die Gebühr ausdrücklich als Kontoführungsgebühr erhoben werde, also gerade nicht als Entgelt für die Erteilung der Jahresbescheinigung. Die Inhaltskontrolle sei damit eröffnet. Unter Berücksichtigung der zu § 307 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze sei die Gebührenklausel denn auch unzulässig, da sie mit wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sei. Als Entgelt ohne Gegenleistung benachteilige sie den Privatkunden unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Damit sei die Klausel unwirksam.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 7.6.2011, XI ZR 388/10.

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