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Konstruktive Bauteile von Balkonen sind nicht sondereigentumsfähig

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Leitsatz

  1. Sind Balkone nach der Teilungserklärung ohne weitere Differenzierung dem jeweiligen Sondereigentum zugewiesen, so erstreckt sich die Zuweisung im Wesentlichen auf den Balkonraum und erfaßt insbesondere nicht auch konstruktive und der Sicherheit des Gebäudes dienende Bauteile der Balkone, die nicht sondereigentumsfähig sind.
  2. Die Verpflichtung zur Instandsetzung und einer hieraus abgeleiteten Kostentragung für die als Gemeinschaftseigentum anzusehenden Balkonteile trifft die Gemeinschaft entsprechend ihren Anteilen ohne Rücksicht darauf, ob ihrer Wohnungseinheit ein Balkon zugeordnet ist.
  3. Zu den durch Arbeiten am Gemeinschaftseigentum veranlaßten Kosten zählen auch diejenigen, die durch Arbeiten am Sondereigentum entstehen und notwendig sind, um einen Zustand zu schaffen, der es erst erlaubt, die erforderlichen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum vorzunehmen.
 

Sachverhalt

Zu den Wohneinheiten einer Wohnungseigentumsanlage gehören mit Ausnahme der Erdgeschoßwohnung jeweils zwei an der Vorder- und Rückfront des Gebäudes befindliche Balkone. Nach einer entsprechenden Bestimmung in der Teilungserklärung sind Gegenstand des Sondereigentums auch diejenigen Einrichtungen, die sich innerhalb und außerhalb der Wohnungen befinden, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch, sondern nur einem Sondereigentum zu dienen bestimmt sind, im übrigen gelte § 5 WEG.

Auf einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, daß eine Sanierung der Balkone erfolgen solle. Soweit die vorhandenen Rücklagemittel hierfür nicht ausreichen sollten, solle eine Sonderumlage erfolgen. An dieser Sonderumlage sollten sich alle Eigentümer entsprechend der Größe ihrer Miteigentumsanteile nur insoweit beteiligen, als auch Gemeinschaftseigentum von den entsprechenden Arbeiten betroffen sei.

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