Leitsatz

Konkludente Beschlussergebnis-Verkündung bei Wiedergabe eines eindeutigen Abstimmungsergebnisses im Versammlungsprotokoll

 

Normenkette

§ 23 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Auch bei vorliegend protokolliertem Abstimmungsergebnis von 7 Ja-Stimmen gegenüber 3 Nein-Stimmen (ermittelt durch Handaufheben laut Zeugenaussage) ist von konkludenter Verkündung eines positiven Mehrheitsbeschlusses (hier: über eine Sonderumlage) auszugehen. Insoweit wurde zu Recht bereits vom Amtsgericht auf die Grundsatzentscheidung des BGH (NZM 2001 S. 961) verwiesen. Auch nach Meinung des BGH genügt für die Annahme einer konkludenten Feststellung in der Regel die bloße Wiedergabe des für sich genommenen eindeutigen Abstimmungsergebnisses im Versammlungsprotokoll, es sei denn, dass sich das hieraus folgende Beschlussergebnis nach den zu berücksichtigenden Umständen, insbesondere aufgrund der protokollierten Erörterungen in der Eigentümerversammlung, vernünftigerweise infrage stellen lässt. Allein aus dem Fehlen einer Beschlussfeststellung im Protokoll lässt sich hiernach regelmäßig noch nicht schließen, dass ein Beschluss nicht zustande gekommen ist, im Zweifel wird vielmehr bei einem protokollierten klaren Abstimmungsergebnis von einer konkludenten Beschlussfeststellung auszugehen sein. Damit schadete es im vorliegenden Fall im Anschluss an die Beschlussfassung einer Sonderumlage über 35.000 EUR nicht, dass der Verwalter nicht ausdrücklich das Zustandekommen eines Mehrheitsbeschlusses erwähnt habe.

 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Urteil v. 29.2.2012, 318 S 96/11

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