Leitsatz

Mit Abdeckrechnungen verschleierte Schwarzlohnzahlungen unterliegen dem Kompensationsverbot.

 

Sachverhalt

Der Angeklagte war geschäftsführender Gesellschafter einer Bau-GmbH. Er nahm bei seinen Bauprojekten in erheblichem Maße Fremdleistungen in Anspruch, die zum Großteil durch Schwarzarbeiter verrichtet wurden, für die weder Lohnsteuer angemeldet noch Sozialabgaben abgeführt wurden. Zur Verschleierung der Schwarzlohngeschäfte verwendete der Angeklagte Abdeckrechnungen zweier angeblicher belgischer Bauunternehmen. Die Staatsanwaltschaft warf ihm Steuerhinterziehung im Gesamtvolumen von 3,2 Mio.DM vor. Das LG hatte den Angeklagte mit der Begründung freigesprochen, wegen der unstreitig durchgeführten Arbeiten seien andere Betriebsausgaben angefallen, die steuermindernd berücksichtigungsfähig seien. Der BGH hob den Freispruch auf und verwies die Sache zurück.

 

Entscheidung

Ein freisprechendes Urteil muss aus sich heraus verständlich sein. Das Tatgericht muss insbesondere zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die es für erwiesen erachtet, bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Dabei hat es vor allem diejenigen Gesichtspunkte zu erörtern, die die gesetzlichen Merkmale der Straftat widerspiegeln. Dazu gehören bei einer Steuerstraftat Erörterungen zum Inhalt der abgegebenen Steuererklärungen und zu den von den Finanzbehörden festgesetzten Steuern. Bei der Begründung des LG, eine Verkürzung der Steuern sei im Hinblick auf die Existenz gleichwertiger, anderer Betriebsausgaben nicht eingetreten, sind konkrete Feststellungen zum genauen Inhalt der Steuererklärungen und zu den jeweils durch die Finanzbehörde festgesetzten Steuern zwingend erforderlich. Es genügt als Begründung nicht, dass die abgeflossenen Beträge in den abgegebenen Erklärungen steuerlich insgesamt als Zahlungen auf Fremdleistungen und damit als Betriebsausgaben deklariert wurden.

In den Fällen, in denen nicht lediglich ein bloß zahlenmäßiger Saldo in den Erklärungsvordrucken ohne nähere Erläuterung oder urkundliche Unterlegung der Betriebsausgaben erklärt wird, liegt ein Steuerschaden i.S.d. §370 AO schon deshalb vor, weil die mit Abdeckrechnungen verschleierten Schwarzlohnzahlungen dann einen "anderen Grund" im Sinne von §370 Abs.4 Satz3 AO darstellen könnten. Jene nicht geltend gemachten Schwarzlohnzahlungen wären dann wegen des Kompensationsverbots erst auf der Strafzumessungsebene berücksichtigungsfähig[1].

 

Praxishinweis

In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass eine "richtige" Erklärung im Sinne des §370 Abs.1 AO auch vorliegt[2], soweit der in der Steuererklärung unter Ansatz fingierter Betriebsausgaben erklärte Saldo dem Ergebnis entspricht, das sich anhand nicht erklärter, aber prinzipiell berücksichtigungsfähiger Betriebsausgaben ergeben hätte. Der BGH hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen.

 

Link zur Entscheidung

BGH-Urteil vom 17.3.2005, 5 StR 461/04

[1] Umfassend Joecks, in: Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl., München 2005, §370 Rn. 63ff.
[2] Vgl. ebenda, Rz.70

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