(1)[1] 1Satzungen sind vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. 2Die öffentliche Bekanntmachung kann durch Aushang, in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt, in einer oder mehreren Zeitungen oder im Internet erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Die ortsübliche Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. 4In der Hauptsatzung ist darauf hinzuweisen, dass in der Kommunalverwaltung Satzungen eingesehen und kostenpflichtig Kopien gefertigt werden können. 5Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang, in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt oder in einer oder mehreren Zeitungen, soll der Text bekannt gemachter Satzungen auch über das Internet zugänglich gemacht werden.

Bis 09.11.2020:

(1) 1Satzungen sind vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. 2Die öffentliche Bekanntmachung kann durch Aushang, in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt oder in einer oder mehreren Zeitungen erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Die ortsübliche Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. 4In der Hauptsatzung ist darauf hinzuweisen, dass in der Kommunalverwaltung Satzungen eingesehen und kostenpflichtig Kopien gefertigt werden können. 5Der Text bekannt gemachter Satzungen soll auch über das Internet zugänglich gemacht werden .

 

(2)[2] 1Die öffentliche Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer Internetadresse der Kommune unter Angabe des Bereitstellungstages. 2Satzungen sind, mit ihrer Bereitstellung nach Satz 1 öffentlich bekannt gemacht. 3Die Kommune hat auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung der Satzung erfolgt ist, unverzüglich durch Aushang, im amtlichen Bekanntmachungsblatt oder in einer Zeitung nachrichtlich hinzuweisen. 4Die Form der Bekanntmachung des Hinweises nach Satz 3 und die Internetadresse sind in der Hauptsatzung zu bestimmen. 5Satzungen, die durch das Internet bekannt gemacht wurden, sind für die Dauer ihrer Gültigkeit im Internet bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. 6Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in der Verantwortung der Kommune betriebenen Internetadresse erfolgen; die Kommune darf sich zur Einrichtung und Pflege dieser Internetadresse eines Dritten bedienen.

 

(3[3] [Bis 09.11.2020: 2] ) 1Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen sowie Begründungen oder Erläuterungsberichte Bestandteile von Satzungen, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie bei der Kommune während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung öffentlich ausgelegt werden und in der Bekanntmachung des textlichen Teils der Satzung auf die Dauer und den Ort der Auslegung hingewiesen wird (Ersatzbekanntmachung). 2Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt der Satzungsbestandteile nach Satz 1 im textlichen Teil der Satzung hinreichend beschrieben wird.

 

(4[4] [Bis 09.11.2020: 3] ) Die Absätze 1 bis 3[5] [Bis 09.11.2020: Absätze 1 und 2] gelten entsprechend für Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Kommunen sowie für Bekanntmachungen von Genehmigungen des Flächennutzungsplanes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 10.11.2020.
[2] Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 10.11.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 10.11.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 10.11.2020.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und wahlrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 10.11.2020.

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