(1) 1Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen. 2Der Bürgermeister kann einem Beschluss widersprechen, wenn dieser das Wohl der Gemeinde gefährdet. 3Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. 4Er hat aufschiebende Wirkung. 5Die Gemeindevertretung muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.

 

(2) 1Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn der Bürgermeister schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 3Gegen die Beanstandung steht der Gemeindevertretung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.

 

(3) 1Verletzt ein Beschluss eines beschließenden Ausschusses das Recht, so hat der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Der Hauptausschuss muss über den Widerspruch in der nächsten Sitzung beraten. 4Gibt er ihm nicht statt, beschließt die Gemeindevertretung über den Widerspruch. 5Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(4) Für den Jugendhilfeausschuss gelten anstelle des Absatzes 3 die Absätze 1 und 2 entsprechend.

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