(1) 1Der Gemeinderat wird von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister nach Bedarf einberufen. 2Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss den Gemeinderat unverzüglich einberufen, wenn eine Fraktion oder mindestens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes, der zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören muss, dies schriftlich oder elektronisch[1] beantragt. 3Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat. [2]4Auf schriftlichen oder elektronischen[3] Antrag einer Fraktion oder von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmte Verhandlungsgegenstände, die zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören müssen, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen; Satz 3 gilt entsprechend.[4] [Bis 17.12.2020: .] 5Die Anträge müssen bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist eingegangen sein. 6Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Einberufung des Gemeinderats unter Angabe bestimmter Verhandlungsgegenstände verlangen. 7Sie kann jederzeit an den Sitzungen des Gemeinderats teilnehmen.

 

(2) Der Gemeinderat ist zu seiner ersten Sitzung innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Amtszeit einzuberufen.

 

(3) 1Der Gemeinderat wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen; die Einberufung kann auch elektronisch erfolgen, sofern die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. 2Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind öffentlich bekannt zu machen. 3Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Tage. 4In dringenden Fällen kann die Frist bis auf einen Tag verkürzt werden. 5Die Dringlichkeit muss durch den Gemeinderat vor Eintritt in die Tagesordnung bestätigt werden.

 

(4) Eine Verletzung von Form und Frist der Einberufung gilt gegenüber einem Mitglied des Gemeinderats als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint.

 

(5) Mit Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats kann über unvorhergesehene und keinen Aufschub duldende Angelegenheiten beraten und Beschluss gefasst werden, auch wenn diese in die Tagesordnung nicht aufgenommen waren.

[1] Eingefügt durch SDigG. Anzuwenden ab 17.12.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz Nr. 2014 zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.12.2020.
[3] Eingefügt durch SDigG. Anzuwenden ab 17.12.2021.
[4] Geändert durch Gesetz Nr. 2014 zur Änderung kommunal- und dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.12.2020.

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