(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde.

 

(2) 1Der Bürgermeister hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. 2Diese Verpflichtung entfällt, wenn sie ihre Kassengeschäfte ganz durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt. 3Die Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und Bedienstete, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, können nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen.

 

(3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen weder miteinander noch mit den Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts und den Bediensteten, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden sein.

 

(4) 1Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die übrigen Bediensteten der Gemeindekasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen. 2Im Übrigen gilt für die Feststellung von Forderungen Dritter und die Anordnung der Auszahlung § 20 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

 

(5) 1Sonderkassen sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. 2Ist eine Sonderkasse nicht mit der Gemeindekasse verbunden, so gelten für den Verwalter der Sonderkasse und dessen Stellvertreter die Absätze 2 und 3 entsprechend.

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