1Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Gemeinderats oder eines Ausschusses für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Gemeinderat oder dem Ausschuss zu beanstanden. 2Verbleibt der Gemeinderat oder der Ausschuss bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. 3Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann die Gemeinde Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. 4Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO entfällt.

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