(1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten:

 

1.

aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften

 

a)

über den Anwendungsbereich §§ 2 und 2a,

 

b)

über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 4 und 5[1] [Bis 17.12.2020: 3 und 4], §§ 4, 5, 6 Absatz 1 bis 1e, 7 bis 15,

 

c)

über die Verarbeitung geschützter Daten und das Steuergeheimnis §§ 29b, 29c, 30 mit folgenden Maßgaben:

aa)

die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern,

bb)

in § 30 Absatz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle des Wortes "Bundesgesetz" das Wort "Gesetz",

cc)

bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden, wenn die Auskunft zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist,

dd)

die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchstabe c trifft die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht,

 

d)

über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

 

2.

aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -

 

a)

über die Steuerpflichtige oder den Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,

 

b)

über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50,

 

c)

über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,

 

d)

über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77,

 

e)

über die Rechte der betroffenen Person §§ 32a bis 32f,

 

f)

über die Datenschutzaufsicht, gerichtlichen Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten § 32g, § 32h mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der Wörter "Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 Bundesdatenschutzgesetzes" die Wörter "Landesbeauftragte für Datenschutz nach § 16 des Saarländischen Datenschutzgesetzes" treten, in Absatz 1 Satz 2 an die Stelle der Angabe "§§ 13 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes" die Angabe "§§ 18 bis 20 des Saarländischen Datenschutzgesetzes" treten und § 32i Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 Nummer 1 bis 3, Absatz 7 Nummer 1 bis 3, Absatz 8 Nummer 1 bis 3, Absatz 9 und 10 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes "Finanzrechtsweg" jeweils das Wort "Verwaltungsrechtsweg" und an die Stelle der Wörter "§ 60 der Finanzgerichtsordnung" jeweils die Wörter "§ 65 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 32j,

 

3.

aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften

 

a)

über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 80, 81[2] [Bis 09.04.2020: §§ 78 bis 81], § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 87, 87a mit der Maßgabe, dass bei der Datenübermittlung nach Absatz 6 und Absatz 8 das sichere Verfahren durch eine Übermittlung in schriftformersetzender Form nach Absatz 3 ersetzt werden kann, § 88 Abs. 1 und 2, § 89 Abs. 1, §§ 90 bis 93[3] [Bis 09.04.2020: §§ 85 bis 93], § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 108, 109 Abs. 1 ohne die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2" und Abs. 3, § 110[4] [Bis 09.04.2020: §§ 102 bis 110], § 111 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,

 

b)

über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Abs. 1 Satz 4 an die Stelle der Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht" die Wörter "Empfangsvollmacht in schriftformersetzender elektronischer Form treten" und[5] in § 126 Abs. 2 und § 132 an die Stelle des Wortes "finanzgerichtlichen" das Wort "verwaltungsgerichtlichen" tritt,

 

4.

aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung

 

a)

[6]über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 148, 149 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 150 Abs. 1 bis 5, Abs. 8 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes "Steuergesetze" das Wort "Abgabensatzungen" tritt, an die Stelle der Wörter "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" und der Wörter "des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes" jeweils die Wörter "in elektronischer Form" treten, § 151, § 152 Abs. 1, 4 bis 6 und 9 bis 12 mit der Maßgabe, dass die Höhe des Verspätungszuschlags abweichend von Abs. 5 im Ermessen des Abgabenberechtigten steht, 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen darf und dass bei der Bemessung des Verspätungszuschlags neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind, § 153,

Bis 09.04.2020:

a)

über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151 bis 153,

 

b)

über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155 Abs. 1 bis 3 und 5[...

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