(1) 1Einmalige Beiträge sind auf der Grundlage der Investitionsaufwendungen für die Herstellung oder den Ausbau der Einrichtung oder Anlage zu ermitteln. 2Zum Ausbau zählen alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen. 3Zu den Investitionsaufwendungen gehören die gesamten Ausgaben und die bewerteten Eigenleistungen der kommunalen Gebietskörperschaft, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss; zu den Investitionsaufwendungen gehören auch die anteiligen Aufwendungen für die Herstellung und den Ausbau der Einrichtungen und Anlagen für die Vorhaltung von Löschwasser nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes.[1] [Bis 03.12.2019: .] 4Zu den Aufwendungen rechnen auch die Kosten, die Dritten, deren sich die kommunale Gebietskörperschaft bedient, entstehen, soweit sie den Dritten von der kommunalen Gebietskörperschaft geschuldet werden.

 

(2) 1Der Beitragssatz kann nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt werden. 2Dabei dürfen die Investitionsaufwendungen, soweit sie nicht berechnet werden können, geschätzt werden.

 

(3) 1Statt nach den tatsächlichen Aufwendungen kann der Beitragssatz auch als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen für die gesamte Einrichtung oder Anlage oder eines repräsentativen Teils der Einrichtung oder Anlage ermittelt werden. 2Die Ermittlung der Investitionsaufwendungen kann nach den Preisen zur Zeit der Festlegung des Beitragssatzes erfolgen.

 

(4) 1Im Übrigen gilt § 8 Abs. 4 entsprechend. 2Werden Zuwendungen als Darlehen gegeben, werden sie von den Investitionsaufwendungen abgezogen, wenn sie für eine Laufzeit von mindestens 25 Jahren zinslos gewährt werden; sie werden in diesem Fall mit zwei Dritteln des Darlehnsbetrages abgezogen.

[1] Geändert durch Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landeswassergesetzes und des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes. Anzuwenden ab 04.12.2019.

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