(1) Zu den beitragsfähigen Kosten gehören

 

1.

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

 

2.

die Ausbaukosten,[1] [Bis 11.12.2020: und]

 

3.

die angemessene Verzinsung des um Zuweisungen und Zuschüsse Dritter sowie Vorausleistungen gekürzten Anlagekapitals bis zur Inbetriebnahme der Anlage und[2] [Bis 11.12.2020: .]

 

4.

[3]die Kosten, die aufgrund der Verpflichtung nach § 44 Absatz 3 Satz 3 des Wassergesetzes entstehen.

 

(2) 1Bei den beitragsfähigen Kosten bleiben die Zuweisungen und Zuschüsse Dritter, die auf den Anschluss von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfallenden Kosten sowie die Kosten für die Herstellung oder Anschaffung von Anlagen, die beim Ausbau erneuert werden, außer Betracht. 2Für Kapitalzuschüsse gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 sinngemäß.

 

(3) Im Falle einer Erschließung durch städtebaulichen Vertrag nach § 20 Absatz 4[4] [Bis 11.12.2020: nach §§ 12 oder 124 des Baugesetzbuches] gelten die Kosten für öffentliche Einrichtungen nach § 20 Abs. 1 bei der Ermittlung des Beitragssatzes als Kosten im Sinne von Absatz 1.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 12.12.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 12.12.2020.
[3] Nr. 4 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 12.12.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung. Anzuwenden ab 12.12.2020.

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