Die Kl. befuhr mit ihrem Fahrrad einen in ihrer Fahrtrichtung nicht mehr freigegebenen gemeinsamen Rad- und Gehweg. Sie beabsichtigte, nach links in die C-Straße einzubiegen. Im Einmündungsbereich der C-Straße mit der übergeordneten Q-Straße, die ab der Einmündung als L-Straße fortgeführt wird, stieß die Kl. mit dem von dem Bekl. zu 1 gesteuerten Pkw, der bei der Bekl. zu 2 haftpflichtversichert war, im Einmündungstrichter der C- und Q-Straße zusammen. Der Bekl. zu 1 hatte mit seinem Fahrzeug vor dem quer vor ihm verlaufenden Geh- und Radweg gestanden und beabsichtigte, nach rechts in die Q-Straße abzubiegen. Bei dem Zusammenstoß stürzte die Kl. auf die Motorhaube des Pkw und rutschte sodann das Fahrrad zwischen den Beinen auf die Straße. Die Kl. erlitt dabei schwerste Verletzungen.

Die Kl. hat den Ersatz ihrer erlittenen materiellen und immateriellen Schäden verfolgt. Das LG hat unter Ansetzung einer Mithaftung der Kl. durch Grund- und Teilurteil die Klage dem Grunde nach zu 80 % für gerechtfertigt erklärt.

Mit der Berufung verfolgt die Bekl. die vollständige Abweisung der Klage, die Kl. die vollständige Stattgabe dem Grunde nach.

Nach Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens gelangte der Senat aufgrund der Berufung zu einer Mithaftungsquote der Kl. von 1/3.

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