Die Körperschaftsteuer entsteht

 

1.

für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen,

 

2.

für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht,

 

3.

für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer nach Nummer 1 oder 2[1] [Bis 31.12.1999: Buchstabe a oder b] schon früher entstanden ist.

[1] Geändert durch Steuerbereinigungsgesetz 1999. Anzuwenden ab 01.01.2000.

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