Von der Körperschaftsteuer sind aufgrund anderer Gesetze u. a. befreit:
1. |
Inländische Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds nach § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG und § 29 Abs. 1 InvStG, soweit es sich nicht um inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte handelt (§ 6 Absatz 2 Satz 2 InvStG), |
2. |
Ausgleichskassen und gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 12 Abs. 3 des Vorruhestandsgesetzes vom 13. 4. 1984 (BGBl. I S. 601, BStBl I S. 332) in der jeweils geltenden Fassung. |
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