Gefördert wird die Einrichtung und auch die Erweiterung von Biomasseanlagen zur thermischen Nutzung von 5 bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung. Es sollen
- automatisch beschickte Anlagen zur Verbrennung von festen Biomassen oder
- besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel
sein.
Folgende Anlagen werden gefördert:
- Kessel zur Verbrennung von Biopellets und -hackschnitzeln,
- Pelletöfen mit Wassertasche,
- Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz,
- besondere emissionsarme Scheitholzvergaserkessel.
Nicht gefördert
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- Luftgeführte Pelletöfen,
- handbeschickte Einzelöfen,
- Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen,
- Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen arbeiten,
- Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen Anwendung findet[1],
- Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden. Eine Förderung kann gewährt werden, wenn die nachfolgenden technischen Fördervoraussetzungen für kleine Biomasse-Anlagen erfüllt sind.
Folgende technische Voraussetzungen werden gefordert:
Technische Voraussetzungen | erfüllt |
Der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage gemäß Verfahren A oder B des VdZ-Formulars ist nachzuweisen (VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik) | |
Es muss sich um Feuerungsanlagen für den Einsatz naturbelassender Biomasse handeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der 1. BlmSchV vom 26.01.2010). | |
Dient die Anlage zur Verfeuerung von Hackschnitzeln, muss diese über einen Pufferspeicher mit einem Pufferspeichervolumen von mindestens 30 l je kW Nennwärmeleistung verfügen. | |
Bei Scheitholzanlagen muss es sich um Vergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l je kW handeln. Die Anlage soll Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensor haben. | |
Beim Einsatz aus Kombinationskesseln aus automatisch beschickten Pelletanlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von fester Biomasse zur Wärmeerzeugung, die zusätzlich auch mit Scheitholz handbeschickt werden können, muss es sich beim Scheitholzanlagenteil um einen Scheitholzvergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung handeln. Die Scheitholzanlage soll Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder eine Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensor haben. | |
Der feuertechnische Wirkungsgrad bei Pelletöfen (Kesselwirkungsgrad) beträgt mindestens 90 %, bei Pelletöfen mit Wassertasche mindestens 91 %. | |
Es wird eine Schornsteinfegerabnahmebescheinigung benötigt. | |
Folgende Emissionsgrenzwerte sind von allen Anlagen einzuhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand 273 K, 1.013 hPa):
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