1 Leitsatz

Die formularmäßige Vereinbarung einer Obergrenze von 150 EUR in einem Wohnungsmietvertrag ist unbedenklich.

2 Das Problem

Neben der gegenständlichen Begrenzung auf bestimmte Teile der Mietsache fordert der BGH bei einer Kleinreparaturklausel eine betragsmäßige Begrenzung, d. h., eine Festsetzung einer Höchstgrenze sowohl für die einzelne Reparatur als auch für die Gesamtbelastung des Mieters durch Kleinreparaturen in einem bestimmten Zeitraum. Seit der Entscheidung des BGH vom 7.6.1989 wurde der zulässige Höchstbetrag von den Gerichten in Anbetracht der Kostensteigerungen für Reparaturen zwar laufend – allerdings auf niedrigem Niveau – erhöht. So hat das AG Würzburg im Jahr 2010 einen Höchstbetrag von 110 EUR, das AG Berlin-Neukölln im Jahr 2013 von 120 EUR und das AG Berlin nunmehr einen Betrag bis zu 150 EUR als zulässig erachtet.

 
Hinweis

Vorsicht!

Es handelt sich hier um Einzelfallentscheidungen, die für andere Gerichte nicht verbindlich sind.

3 Entscheidung

AG Berlin, Urteil v. 5.2.2020, 15 C 256/19

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