Leitsatz

Das Land, auf das die Unterhaltsansprüche zweier minderjähriger Kinder wegen der Leistung von Unterhaltsvorschuss gemäß § 7 UVG übergeleitet worden waren, hatte vor dem FamG einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger erwirkt. In dem Beschluss war sowohl rückständiger Unterhalt als auch laufender Unterhalt gegen den Vater der Kinder festgesetzt worden.

Obwohl das Land als Gläubiger noch keinen Antrag auf Klauselerteilung gestellt hatte, hat die Rechtspflegerin in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckungsklausel nur für die Rückstände erteilt und zur Begründung hierfür angeführt, es könne nur für diese rückständigen Beträge nach § 726 ZPO nachgewiesen werden, inwieweit tatsächlich Leistungen erbracht worden seien. Für zukünftige Beträge könne keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden.

Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers, der von der Rechtspflegerin nicht abgeholfen wurde. Beim OLG war das Rechtsmittel erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG wäre tatsächlich ein Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel erforderlich gewesen, der von dem Gläubiger noch nicht gestellt worden sei. Wenn allerdings die Rechtspflegerin ohne einen solchen notwendigen Antrag eine Klausel für die Unterhaltsrückstände erteile und für die zukünftigen Zahlungen nicht, müsse zugunsten des Gläubigers der Meistbegünstigungsgrundsatz gelten, wonach er so zu behandeln sei, also ob er einen Klauselerteilungsantrag gestellt hätte.

Im Übrigen wäre nach Auffassung des OLG im vorliegenden Fall die Rechtspflegerin für die Erteilung der Klausel nicht zuständig gewesen, da ihre Zuständigkeit lediglich für die Erteilung von qualifizierten Klauseln nach §§ 726 ff. ZPO gegeben sei. Eine solche qualifizierte Klausel sei jedoch nicht zu erteilen, da die in den §§ 726 ff. ZPO genannten Umstände nicht vorlägen. Insbesondere liege auch keine aufschiebende Bedingung i.S.v. § 726 ZPO vor.

Es hätte vielmehr lediglich eine einfache Klausel nach § 724 Abs. 1 ZPO erteilt werden müssen. Zuständig für deren Erteilung sei nach § 724 Abs. 2 ZPO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Da sich jedoch die Rechtspflegerin in diesem Fall für zuständig erklärt habe, müsse sich zugunsten des Gläubigers nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz auch der Rechtsbehelf danach richten.

Die sofortige Beschwerde sei begründet, da die Voraussetzungen zur Erteilung der Klausel nach § 724 Abs. 1 ZPO vorlägen. Die tatsächlich von ihm geleisteten Zahlungen müsse der Gläubiger nicht nachweisen. Diese Einwendung sei im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen. Im Übrigen gehe der Vortrag der Rechtspflegerin auch insoweit fehl, als nach § 7 Abs. 4 S. 1 UVG das Land auch für künftige Zeiträume bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen selbständig Titulierung betreiben könne, wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden müsse.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21.05.2007, 15 WF 136/07

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