Die Anfechtungsklage von Wohnungseigentümer K geht am 19. Dezember bei Gericht ein. Am 30. Dezember wird die Gebühr im Allgemeinen (§ 12 GKG) aus einem Streitwert von 49.970 EUR angefordert, die am 15. Januar eingeht. Die Klagebegründung geht am 20. Januar ein. Die Akte wird dem Richter versehentlich allerdings erst am 8. Juli vorgelegt, nachdem eine Sachstandsanfrage des Klägervertreters eingeht. Das AG meint, die Anfechtungsfrist sei nicht gewahrt, da die Voraussetzungen des § 167 ZPO nicht gegeben seien. K müsse sich zurechnen lassen, es fast 6 Monate lang hingenommen zu haben, dass das Gericht trotz Einzahlung der Gebühr im Allgemeinen keine verfahrensleitenden Maßnahmen ergriffen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung.

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