Wohnungseigentümer K greift mehrere Beschlüsse vom 27.5. an und erhebt eine Beschlussersetzungsklage. K rügt u. a., dass bei der Beschlussfassung Nicht-Wohnungseigentümer anwesend waren. Die Anwesenheit könne man nicht beschließen. Die Klage geht am 27.6. beim AG ein. Am 29.6. fordert das AG die Gebühr im Allgemeinen an. Die Anforderung erreicht K's Rechtsanwalt am 4.7. Mit Schriftsatz vom 15.7., eingegangen am 19.7., beantragt K, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das AG weist den PKH-Antrag zurück. Auf K's Beschwerde gibt das LG dem Antrag am 6.1. hingegen statt. Am 20.3. wird die Klage zugestellt. Das AG weist die Klage ab. K habe die Klagefrist verpasst.

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