Leitsatz

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage gegen die Kindesmutter auf Zahlung von Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen Töchter in gesetzlicher Prozessstandschaft. Sein Antrag wurde unter Hinweis darauf zurückgewiesen, die von ihm beabsichtigte Klage sei unzulässig, da er nicht ausreichend dargetan habe, dass sich die gemeinsamen Kinder in seiner Obhut befänden und er somit zur Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt ermächtigt wäre.

Die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss wurde als sofortige Beschwerde gewertet, im Ergebnis jedoch zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach aus den dort dargelegten Gründen Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen war.

Der als Kindesunterhalt zunächst eingeklagte Anspruch könne auch nicht als sog. familienrechtlicher Ausgleichsanspruch im Wege der Klageänderung gemacht werden. Der Antragsteller habe im Prozesskostenhilfeverfahren weder schlüssig vorgetragen, geschweige denn ausreichend glaubhaft gemacht, dass ein solcher familienrechtlicher Ausgleichsanspruch bestehe. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Antragsteller als Elternteil der gemeinschaftlichen Kinder der Parteien den Kindesunterhalt alleine bestritten hätte, obwohl zu dieser Zeit die Antragsgegnerin barunterhaltspflichtig gewesen sei und dass der Antragsteller zurzeit der Leistung die Absicht gehabt hätte, Ersatz für die Unterhaltsleistungen zu verlangen (vgl. insoweit BGH NJW 1989, 2816 m.w.N.).

Der familienrechtliche Erstattungsanspruch setze weiter voraus, dass auch ein solcher Kindesunterhaltsanspruch für den Zeitpunkt der Geltendmachung des Kindesunterhalts bestanden hätte. Hiervon könne vorliegend allerdings nicht ausgegangen werden. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers hätten die Parteien im eigenen Haus erst ab Oktober 2007 getrennt gelebt. Der Kläger habe die Räume im Souterrain bewohnt, während die Beklagte die ursprüngliche gemeinsame Ehewohnung weiterhin genutzt habe. Dort hätten auch die Kinder gelebt. Bei dieser Sachlage sei ohne weiteres davon auszugehen, dass die Kinder - selbst wenn sie sich während des Tages auch bei dem Antragsteller aufgehalten hätten - ihren Lebensmittelpunkt bei ihrer Kindesmutter gehabt hätten. Die Kindesmutter habe plausibel dargelegt, dass sie als Lehrerin mit 50 %iger Stundenzahl durchaus in der Lage gewesen sei, die Kinder zu betreuen. Allein der Umstand, dass sie in der ehemals gemeinsamen Ehewohnung verblieben seien, rechtfertige die Annahme, dass der Hauptmittelpunkt im Einwirkungsbereich der Kindesmutter bestanden habe. Die gesamten Lebensumstände der Familie ergäben, dass nach der Trennung der Eheleute die Hauptlast der Erziehung und Betreuung bei der Kindesmutter gelegen habe. Da der Antragsteller freiberuflich erwerbstätig sei und aus unterhaltsrechtlicher Sicht auch sein müsse, könne auch nicht aus den sonstigen arbeitsmäßigen Belastungsumständen zwingend geschlossen werden, dass die Hauptlast der Betreuung der Kinder bei ihm gelegen habe.

Sei aber schon nicht ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller ursprünglich ermächtigt war, für die von ihm angeblich betreuten Kinder in gesetzlicher Prozessstandschaft Kindesunterhalt geltend zu machen, so scheitere ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch schon dem Grunde nach, ohne dass es darauf ankomme, ob vorliegend im Wege der Klageänderung nunmehr der eingeklagte Kindesunterhalt als familienrechtlicher Anspruch geltend gemacht werden könne.

Nach all dem könne die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nur verneint werden, Prozesskostenhilfe sei hierfür nicht zu bewilligen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 30.07.2008, 4 WF 88/08

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