Leitsatz

Klage des Unternehmers auf Werklohnvergütung fälschlicherweise gegen die Eigentümer zur gesamtschuldnerischen Haftung – statt gegen die Gemeinschaft als Verband – kann nicht im Wege einer Rubrumsberichtigung korrigiert werden

 

Normenkette

§§ 269, 319 ZPO

 

Kommentar

  1. Ergibt die Auslegung der Parteibezeichnung in der Klageschrift, dass die Klage gegen die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht gegen die Gemeinschaft als solche (als Verband) gerichtet war und dies offensichtlich auch so beabsichtigt war, kommt eine Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO nicht in Betracht. Will der Kläger später im laufenden Prozess die Klage nur noch gegen die Gemeinschaft als Verband gerichtet wissen, ist dies nur im Wege der subjektiven Klagerücknahme möglich. Eine Rubrumsberichtigung wäre nur zulässig, wenn die Identität der Partei feststeht und auch durch die Berichtigung gewahrt bleibt. Vorliegend kann von einer solchen Identität nicht gesprochen werden, weil mit der Änderung der Parteibezeichnung zugleich auch eine Änderung der zugriffsbereiten Vermögensmassen verbunden ist. Eine ursprünglich gegen die einzelnen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage ist insoweit als zurückgenommen anzusehen; eingetreten ist dann ein unter dem Gesichtspunkt der Sachdienlichkeit zuzulassender Parteiwechsel.
  2. Bei einer Klage gegen die Gemeinschaft haftet der teilrechtsfähige Verband; eine persönliche Haftung der Eigentümer besteht gerade nicht. Mit einem Titel gegen die Gemeinschaft als beklagte Schuldnerin kann auch allein in das Vermögen der Gemeinschaft vollstreckt werden. Da unterschiedliche Vermögensmassen bei verklagten Eigentümern bzw. einer beklagten Gemeinschaft betroffen sind, kann auch von einer Personenidentität nicht die Rede sein (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss v. 29.3.2007, 5 U 118/06).
  3. Vorliegend bestand Teilrechtsfähigkeit der Gemeinschaft, da es insbesondere um Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis ging (vgl. auch BGH, Beschluss v. 12.12.2006, NJW 2007, 518). Anders ist dies z. B. bei einem gesetzlichen Störbeseitigungsanspruch, der gegen die Wohnungseigentümer als Miteigentümer und nicht gegen die Gemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband gerichtet ist, da der Verband auch nicht Miteigentümer des Grundstücks ist.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil v. 26.3.2009, I-5 U 63/08

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