1 Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer kann wegen eines Mangels des gemeinschaftlichen Eigentums wegen Rechtsmissbrauchs keinen Schadensersatz verlangen, wenn er nach einem Negativbeschluss, sich mit dem Mangel zu befassen, 6 Jahre wartet und keine Beschlussersetzungsklage erhebt.

2 Normenkette

WEG § 21 Abs. 4 und Abs. 8; BGB § 280 Abs. 1

3 Entscheidung

BGH, Beschluss v. 14.11.2019, V ZR 63/19

4 Sachverhalt

Wohnungseigentümer K klagt im Jahr 2017 gegen die anderen Wohnungseigentümer wegen eines Mangels des gemeinschaftlichen Eigentums auf Schadensersatz. K hatte wegen des Mangels im Jahr 2011 von den anderen Wohnungseigentümern als "Grundentscheidung" verlangt, sich mit dem Mangel zu befassen.

5 Die Entscheidung

Nach Ansicht des BGH gibt der Fall keine Veranlassung zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob am grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzanspruch festzuhalten ist. Denn der Anspruch auf Schadensersatz scheitere schon an dem Umstand, dass K nicht nur den Beschluss über die Zurückweisung seines Antrags nicht angefochten, sondern darüber hinaus auch 6 Jahre lang sein Anliegen nicht weiterverfolgt und insbesondere auch keine Klage auf Ersetzung des von ihm angestrebten Grundsatzbeschlusses gem. § 21 Abs. 8 WEG erhoben habe. Sein Schadensersatzverlangen sei deshalb "rechtsmissbräuchlich".

 

Hinweis

Fehlt es an einer erforderlichen Regelung (hier: das gemeinschaftliche Eigentum zu reparieren) und erleidet ein Wohnungseigentümer deswegen einen Schaden, müssen die anderen Wohnungseigentümer diesen Schaden unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1 BGB ausgleichen. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn ihr Gegenstand noch nicht durch Gesetz, Vereinbarung oder Beschluss geregelt ist, sie ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht – das sind vor allem, aber nicht nur die in § 21 Abs. 5 WEG genannten Maßnahmen –, und sich das Ermessen der Wohnungseigentümer zu einem Handeln oder zu einem Unterlassen verengt hat. "Erforderlichkeit" meint allerdings nicht, dass das Gesetz die Maßnahme verlangt. Gemeint ist vielmehr, dass die Wohnungseigentümer eine Maßnahme nicht getroffen haben, die einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht und bei der sich das Ermessen der Wohnungseigentümer reduziert hat. So liegt es etwa im Einzelfall, wenn die Wohnungseigentümer keine Instandsetzung beschließen. Haben sich allerdings nur einige Wohnungseigentümer gegen die Bestimmung gewandt (durch Nein-Stimme oder Enthaltung oder Nichtteilnahme an der Versammlung bei bekanntem Beschlussgegenstand), schulden nur diese Wohnungseigentümer Schadensersatz.

Voraussetzung ist ferner jeweils, dass nur eine Ja-Stimme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und die entsprechende Maßnahme von dem Wohnungseigentümer gem. § 21 Abs. 4 WEG verlangt wird, der andernfalls Schäden an seinem Sondereigentum erleidet. Die pflichtwidrig handelnden Wohnungseigentümer haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch auf Schadensersatz setzt ein Verschulden des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers voraus, das nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB allerdings vermutet wird.

Dass ein Wohnungseigentümer zur Erhaltung eines Schadensersatzanspruchs nach § 21 Abs. 4 WEG hingegen klagen muss, ist zweifelhaft: im Übrigen Recht muss man zur Erhaltung eines Schadensersatzanspruches nicht aktiv klagen. Ein Wohnungseigentümer hat ein pflichtwidriges Abstimmungsverhalten grundsätzlich außerdem nur dann zu vertreten, wenn er bereits mit der Einberufung der Versammlung in hinreichend deutlicher Weise über den Instandsetzungsbedarf des gemeinschaftlichen Eigentums und den von seinem bestehenden Zustand ausgehenden Auswirkungen auf das Sondereigentum betroffener Wohnungseigentümer informiert worden ist. Etwas anderes gilt dann, wenn ihm die Umstände, die die Stimmpflicht begründen, bereits bekannt waren oder er über die Umstände in der Versammlung unterrichtet wurde.

Ändert ein Wohnungseigentümer sein Abstimmungsverhalten und kommt er also seiner Mitwirkungspflicht später nach, ist er für den Schaden, der durch einen gleichwohl nicht zustande gekommenen Beschluss entsteht, nicht verantwortlich.

Wurde ein Negativbeschluss erfolgreich angefochten, steht zugleich rechtskräftig fest, dass eine Handlungspflicht der Wohnungseigentümer bestanden hatte und also die Wohnungseigentümer, die gegen den Beschluss gestimmt oder sich an der Beschlussfassung nicht beteiligt haben, ihre Mitwirkungspflichten verletzt hatten. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Wohnungseigentümer hinreichend versucht hat, die anderen Wohnungseigentümer zu einer (anderen) Beschlussfassung zu veranlassen. Es gilt also grundsätzlich der Grundsatz der Vorbefassung der anderen Wohnungseigentümer. Wer nichts für einen Beschluss unternimmt, kann auch von den anderen Wohnungseigentümern kein Handeln verlangen.

Bestandskraft

Nach h. M. schließt die Bestandskraft eines positiven oder – wie im Fall – negativen Beschlusses den Einwand, er habe nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen, auch für einen Schadensersatzanspruch grundsätzlich aus. Der inhaltlich fehlerhafte Beschluss werde zwar durch den...

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