Leitsatz

Getrennt lebende Eheleute stritten sich um die Durchführung des vorzeitigen Zugewinns. Der Ehemann hatte Klage erhoben und dies damit begründet, die Ehefrau habe beharrlich gegen ihre Verpflichtung, ihn über den Bestand ihres Vermögens zu unterrichten, verstoßen.

Erstinstanzlich war der Klage stattgegeben worden.

Die Berufung der Ehefrau gegen das erstinstanzliche Urteil hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Klage für zulässig, jedoch unbegründet. Die Ehefrau habe nicht beharrlich gegen ihre Verpflichtung verstoßen, den Kläger über den Bestand ihres Vermögens zu unterrichten.

Das eheliche Güterrecht verpflichte die Ehegatten grundsätzlich nur im Rahmen des § 1379 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB einander Auskunft über den Bestand des eigenen Vermögens zu geben, somit erst nach Beendigung des Güterstandes bzw. bei Rechtshängigkeit der Scheidungs- oder Eheaufhebungsklage und jeweils nur bezogen auf die jeweiligen Stichtage. Diese Voraussetzungen hätten bei Klageerhebung nicht vorgelegen.

Die während des Zusammenlebens der Eheleute existierende Informationspflicht bestehe nur im Groben. Zwar begründe die eheliche Lebensgemeinschaft für jeden Ehegatten die Obliegenheit, den jeweils anderen über die Verwendung des Familieneinkommens wenigstens in groben Zügen zu unterrichten. Bei einer Verletzung dieser Obliegenheit gelte die Überlegung, dass Eheleute während ihres Zusammenlebens Ausgaben nicht mit derselben Genauigkeit verbuchten und abrechneten wie Vertragsparteien, die nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden seien.

Für die Zeit nach der Trennung der Parteien und einer weitgehenden wirtschaftlichen Entflechtung der ehelichen Verhältnisse könne die Auskunftspflicht der Eheleute untereinander für Vermögensfragen jedenfalls nicht umfassender gestaltet sein.

Die wirtschaftliche Trennung der Parteien sei im Frühjahr 2006 erfolgt. Danach hätten beide über eigenes Einkommen verfügt. Die Ehefrau habe danach auch keinen Zugriff mehr auf das Vermögen des Klägers gehabt. Soweit er angebe, sie habe im Frühjahr 2006 das gemeinsame Konto "leer geräumt", begründe dies keinen Auskunftsanspruch aus § 1353 BGB, da der Kläger über diese Transaktion alles wisse.

Im Übrigen habe die Ehefrau dem Ehemann auf sein Auskunftsbegehren nach endgültiger Trennung der Parteien zu Beginn 2007 ausreichend Auskunft erteilt. Inhalt und Umfang der Informationspflicht richteten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie sollten den anderen Ehegatten nur in die Lage versetzen, sich ein "ungefähres Bild" von der Vermögenslage zu machen. Eine detaillierte Auskunft gemäß § 260 BGB könne nicht verlangt werden (vgl. OLG Hamm FamRZ 2000, 228 - 230).

Daher habe ein allgemeiner Hinweis der Ehefrau ausgereicht, dass einer vermeintlichen Zugewinnausgleichsforderung des Ehemannes hohe Verbindlichkeiten ihrerseits gegenüberständen, ohne dass dies weiter zu erläutern gewesen wäre.

Tatsächlich sei es dem Kläger auch gar nicht darum gegangen, Auskunft zu erhalten, um sich einen allgemeinen Überblick über den Vermögensstand der Ehefrau zu verschaffen. Vielmehr wolle er auch noch nach der endgültigen räumlichen und wirtschaftlichen Trennung im Einzelnen kontrollieren und in Erfahrung bringen, ob die Ehefrau in der Zeit nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft Kredite aufgenommen habe. Er wolle also erforschen, wie sie wirtschafte. Dieses Auskunftsverlangen diene damit nicht dem Informationszweck im Rahmen ihrer Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB. Vielmehr habe der Kläger eine vorzeitige güterrechtliche Auseinandersetzung mit der Beklagten vorbereiten wollen. Sein Auskunftsziel sei auf den Zugewinnausgleich ausgerichtet gewesen.

Der Kläger könne bei der gegebenen Sachlage seine Feststellungsklage auch nicht auf §§ 1386 Abs. 2 Nr. 2, 1375 BGB stützen. Er könne den Auskunftsanspruch aus §§ 242, 1353 BGB nicht zur Vorbereitung einer Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich missbrauchen und bei Nichtabgabe der - nicht geschuldeten - umfassenden Auskunft den Anspruch aus § 1386 Abs. 3 BGB herleiten.

Die Beklagte habe einen eventuell bestehenden Auskunftsanspruch erfüllt. Ein weitergehender Anspruch in dem geltend gemachten Umfang sei nach dem Scheitern der Ehe nicht mehr geschuldet.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 01.07.2008, 4 UF 8/08

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