(1) 1Bei Ehegatten oder Lebenspartnern, von denen einer der Evangelischen und der andere einer anderen nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsteilen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), wird die Kirchensteuer vom Einkommen (§ 5) bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 26b des Einkommensteuergesetzes für jeden Ehegatten oder Lebenspartner von der Hälfte dieser Steuer erhoben. 2Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern von der Hälfte der Lohnsteuer und bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner auch für den anderen einzubehalten und auf die Evangelische Kirche und die andere steuererhebende Kirche oder Religionsgemeinschaft aufzuteilen, anzumelden und abzuführen. 3Die Kirchensteuer vom Einkommen, die in einem Prozentsatz von der Kapitalertragsteuer erhoben wird, bemisst sich nach der in der Person des Gemeindemitgliedes gegebenen Steuerbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1).

 

(2) In den Ländern Berlin und Brandenburg ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn die beteiligten Kirchen und Religionsgemeinschaften dies vereinbart haben1. Fehlt eine derartige Vereinbarung, so gelten § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend in Verbindung mit § 3 des Kirchengesetzes über die Art und Höhe der Kirchensteuern in der jeweils geltenden Fassung.

 

(3) Werden die Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 26 a des Einkommensteuergesetzes einzeln, getrennt oder besonders zur Einkommensteuer veranlagt, wird die Kirchensteuer vom Einkommen (§ 5) von jedem Ehegatten oder Lebenspartner nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

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