Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, notwendige Einzelheiten der Erhebung, der Speicherung, der Weiterleitung und der Verwendung von Daten, die für die Feststellung, der zutreffenden Kirchensteuer erforderlich sind, zur Sicherung des Datenschutzes durch Verordnung zu regeln.

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