(1) Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind:

 

1.

die Bremische Evangelische Kirche, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) und die römisch-katholische Kirche mit ihren Diözesen, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden (Kirchenkreisen) in der Freien Hansestadt Bremen,

 

2.

andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

 

(2) Steuerberechtigte Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind Kirchen im Sinne des Absatzes 1, deren Kirchensteuerordnung und Kirchensteuerbeschluss nach § 3 genehmigt sind.

 

(3) Steuer erhebende Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind Kirchen im Sinne des Absatzes 2, die von ihrer Steuerberechtigung Gebrauch machen und für die die Verwaltung ihrer Kirchensteuer nach § 9 den Landesfinanzbehörden übertragen ist.

 

(4) Andere Steuer erhebende Kirchen im Sinne dieses Gesetzes sind Kirchen im Sinne des Absatzes 2, die von ihrer Steuerberechtigung Gebrauch machen und die die Verwaltung ihrer Kirchensteuer nach § 8 selbst vollziehen.

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