FinMin Rheinland-Pfalz, 20.1.2003, o.Az

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Rheinland-Pfalz für das Kalenderjahr 2003

Hinsichtlich der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Kirchensteuern gelten nach den staatlich anerkannten Steuerbeschlüssen der steuererhebenden Kirchen und Religionsgemeinschaften in Rheinland-Pfalz für das Kalenderjahr 2003 folgende Prozentsätze und Beträge:

1. Die Kirchensteuern vom Einkommen

  1. Evangelische Kirchensteuer (ev)
  2. Römisch-Katholische Kirchensteuer (rk)
  3. Alt-Katholische Kirchensteuer (ak)
  4. Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Koblenz (is)
  5. Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz (fg)
  6. Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz (fm)
  7. Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey (fa)

werden mit 9 % der Bemessungsgrundlage erhoben.

Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer oder Lohnsteuer.

Bei Pauschalierung der Lohnsteuer wird der Steuersatz auf 7 % der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 meines Erlasses vom 19.5.1999 (BStBl 1999l S. 509) Gebrauch macht; die Kirchensteuer wird dabei nach den örtlichen Gegebenheiten oder je zur Hälfte in evangelische und römisch-katholische Kirchensteuer aufgeteilt.

2. Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, wird von den Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier, der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche der Pfalz, den Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen, sowie der Freireligiösen Gemeinde Mainz jeweils mit folgenden Beträgen erhoben:

Stufe Bemessungsgrundlage Euro jährliches besonderes Kirchgeld Euro
1 30.000 - 37.499 96
2 37.500 - 49.999 156
3 50.000 - 62.499 276
4 62.500 - 74.999 396
5 75.000 - 87.499 540
6 87.500 - 99.999 696
7 100.000 - 124.999 840
8 125.000 - 149.999 1.200
9 150.000 - 174.999 1.560
10 175.000 - 199.999 1.860
11 200.000 - 249.999 2.220
12 250.000 - 299.999 2.940
13 300.000 und mehr 3.600

Bemessungsgrundlage ist das nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten.

 

Normenkette

KiStG Rh-Pf

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 133

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