Rz. 5

Sowohl der Erbe des Mieters als auch der Vermieter sind zur außerordentlichen befristeten Kündigung berechtigt.

Kündigt der Erbe das Mietverhältnis, kommt es auf die materielle Erbberechtigung an, ohne dass eine Legitimation bei Ausspruch der Kündigung erforderlich ist. Führt der Erbe ein übernommenes Handelsgeschäft fort und haftet er für die Verbindlichkeiten (§§ 25, 27 HGB), wird das Sonderkündigungsrecht hiervon nicht berührt (RGZ 130, 52).

 
Achtung

Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter

Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlassverwalter oder ein Nachlassinsolvenzverwalter bestellt, sind nur diese berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen. Da die Kündigung eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand darstellt, kann diese nur von allen Erben gemeinsam ausgeübt werden (vgl. § 2040).

 

Rz. 6

Bei einer Personenmehrheit auf Vermieterseite können nur alle gemeinsam das Kündigungsrecht ausüben. Die Kündigungserklärung ist gegenüber dem Erben abzugeben, bei mehreren Erben gegenüber allen.

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