Rz. 2

§ 578a Abs. 1 erklärt die meisten Vorschriften über die Folgen einer Veräußerung der Mietsache (§§ 566 ff. – "Kauf bricht nicht Miete") für entsprechend anwendbar. Gem. § 578a Abs. 2 ist jedoch § 566b, der den Erwerber in weitem Umfang gegen Verfügungen des Veräußerers bzgl. der Miete schützt, bei der Schiffsmiete nicht anwendbar; vielmehr sind alle Verfügungen des Veräußerers bzgl. der Miete gegenüber dem Erwerber ohne zeitliche Beschränkung wirksam.

 

Rz. 3

 
Hinweis

§ 566c nicht anwendbar

Auch § 566c, der bei der Grundstücksmiete den Erwerber in weitem Umfang vor Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Mieter über die Entrichtung der Miete schützt, ist bei der Schiffsmiete nicht anwendbar.

Gem. § 578a Abs. 2 Satz 2 sind vielmehr grds. alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Mietforderung gegenüber dem Erwerber wirksam. Eine Ausnahme gilt hinsichtlich solcher Rechtsgeschäfte, die nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen werden, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts vom Eigentumsübergang Kenntnis hatte (Schmidt-Futterer/Streyl, § 578a Rn. 6).

 

Rz. 4

§ 578a Abs. 2 S. 3 erhält dem Mieter die Möglichkeit der Aufrechnung gegenüber dem Mietanspruch des Erwerbers mit solchen Forderungen, die ihm gegen den Veräußerer zustehen. Bei Entstehung der Aufrechnungslage muss der Mieter gutgläubig gewesen sein (Schmidt-Futterer/Streyl § 578a Rn. 6).

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