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Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Schiff im Binnenschiffsregister eingetragen und vermietet ist. Das gesamte Schiff muss vermietet sein.; es genügt nicht, wenn lediglich einzelne Räume des Schiffes vermietet sind. Schließlich muss das Schiff nach der Überlassung an den Mieter an einen Dritten veräußert oder mit einem Nießbrauch belastet worden sein.

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