Rz. 2

Für Grundstücksmiete gilt § 578 Abs. 1.

 
Hinweis

Grundstück

Unter Grundstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer bestimmten Lagebuchnummer eingetragen ist.

Zur Grundstücksmiete gehört auch die Anmietung von Grundstücksteilen, also rechtlich unselbständigen Teilflächen oder von Dachflächen und Hauswänden, wie Miete einer Hauswand zu Reklamezwecken oder zur Anbringung von Geld- oder Warenautomaten (BGH, Urteil v. 4.11.2020, XII ZR 104/19, NZM 2020, 1111).

 

Rz. 3

Wesentlich ist, dass dem Mieter der Gebrauch an dem Grundstück oder dem Grundstücksteil eingeräumt wird, nicht die tatsächliche Nutzung der auf dem Grundstück errichteten Räume durch den Mieter. Entscheidend ist insoweit der vereinbarte Vertragszweck (BGH, Versäumnisurteil v. 16.07.2008, VIII ZR 282/07, GE 2008, 1318).

 
Achtung

Schwerpunkt des Mietvertrags

Schwerpunkt des Mietverhältnisses muss die Einräumung der Möglichkeit zur Nutzung einer Fläche – nicht der dort errichteten Räume – sein.

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