Rz. 1

In diesem Untertitel sind nur die Besonderheiten bestimmter Mietverhältnisse über unbewegliche Sachen geregelt.

§ 578 ist die zentrale Vorschrift für die Miete von Grundstücken (§ 578 Abs. 1), von Räumen (insbesondere Geschäftsräumen) (§ 578 Abs. 2) sowie von Räumen, die Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen überlassen werden sollen (§ 578 Abs. 3).

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