Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Besonderheiten des Widerspruchsrechts für Mieter von Werkmietwohnungen und gilt nicht für Werkdienstwohnungen. Der bis zum 1.9.2001 geltende § 565d Abs. 2 ist aus Vereinfachungsgründen gestrichen worden. Er gilt aber weiterhin für vor dem 1.9.2001 bestehende Mietverhältnisse, wenn die Kündigung vor dem 1.9.2001 zugegangen ist (Art 229 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). In diesen Fällen konnte der Vermieter also die Einwilligung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses verweigern, wenn der Mieter den Widerspruch nicht spätestens einen Monat vor Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. 2 Die übrigen Änderungen sind nur sprachlicher Art. Die in § 576a Abs. 3 angeordnete Unabdingbarkeit entspricht der bisherigen Rechtslage.

 

Rz. 2

Die übrigen Änderungen sind nur sprachlicher Art. Die in § 576a Abs. 3 angeordnete Unabdingbarkeit entspricht der bisherigen Rechtslage.

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