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Entfallen ist die bisherige Regelung, dass der Vermieter dem Mieter drei Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich mitteilen muss, dass seine Verwendungsabsicht noch besteht (§ 564c Abs. 2 a. F.). Nunmehr kann der Mieter vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen. Diese Formulierung geht auf die Beratungen im Rechtsausschuss zurück. Äußert sich der Vermieter bis zum Mietende gar nicht, kann der Mieter nach Ansicht des Rechtsausschusses wohnen bleiben. Es gilt dann die allgemeine Regelung des § 545 zur stillschweigenden Verlängerung eines Mietverhältnisses. Diese Ansicht dürfte nicht haltbar sein, wenn § 545 im Einzelfall nicht greift. Denn § 575 Abs. 2 sieht eine derartige "Sanktion" nicht vor. Der Vermieter haftet vielmehr nur auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht (§ 280). Der Mieter ist gegebenenfalls so zu stellen, als sei die Auskunft dem Gesetz gemäß erteilt worden. Als Schadensersatz kommen höchstens zusätzliche Aufwendungen des Mieters in Betracht, die Konsequenz, dass das Mietverhältnis sich auf unbestimmte Zeit verlängert, tritt nicht ein.

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