Rz. 5

Aus dem Zusammenhang der Vorschriften der §§ 574–574b ergibt sich, dass Widerspruch und Fortsetzungsverlangen formell nicht zwei Erklärungen sind, weil sie nur im Zusammenhang Rechtsfolgen zeitigen können. Demgemäß brauchen auch die entsprechenden Worte formell nicht benutzt zu werden, sondern es muss sich nur aus der Erklärung des Mieters der Wille ergeben, sich gegen die Kündigung zu wenden, um eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu erlangen. Der Systematik ist des Weiteren zu entnehmen, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Klarheit bestimmte formelle Voraussetzungen festsetzen wollte, nämlich Schriftlichkeit und unter gewissen Voraussetzungen (§ 574b Abs. 2) auch die Einhaltung einer Frist. Daraus folgt, dass die entsprechenden Formerfordernisse auch für das Fortsetzungsverlangen des § 574c gelten. Aus dem Umstand, dass in § 574c Abs. 2 Satz 1 nicht auf § 574 verwiesen ist, wird jedoch von der h. M. gefolgert, dass bei dem Fortsetzungsverlangen des Mieters bei keiner oder nur unwesentlicher Veränderung der Umstände keine Form und Frist eingehalten werden muss, es ansonsten aber bei den Formvorschriften verbleibt. Diese Differenzierung ist nicht zwingend und bringt lediglich eine (sicher vom Gesetzgeber nicht gewollte) Verwirrung und Unsicherheit.

Auch § 574c ist nicht abdingbar.

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