Rz. 1

Die §§ 574–574b regeln den möglichen Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, wenn sich der Mieter nach einer Kündigung des Vermieters erstmalig auf Härtegründe bezieht. § 574c bezieht sich auf eine tatsächliche Situation danach, und zwar nach dem Ablauf der aufgrund des § 574a bestimmten Zeit oder nach erneuter Kündigung des Vermieters nach Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit. Dabei ist von der rechtlichen Situation auszugehen, dass in beiden Fällen der Vermieter nach wirksamer Kündigung seinen Räumungsanspruch nicht durchsetzen konnte und im Räumungsrechtsstreit die Räumungsklage abgewiesen worden ist. Endet die bestimmte Zeit des fortgesetzten Mietverhältnisses, braucht der Vermieter nicht erneut zu kündigen, dem Räumungsbegehren kann der Mieter jedoch unter den Voraussetzungen des § 574c erneut widersprechen mit der Folge, dass der Räumungsanspruch weiterhin nicht besteht und eine entsprechende Räumungsklage erneut abgewiesen wird. Im Falle der Fortsetzung auf unbestimmte Dauer bedarf es trotz früherer berechtigter Kündigung einer erneuten Kündigung, der allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 574c Abs. 2, § 574 widersprochen werden kann, wenn es sich um eine durch Urteil bestimmte unbefristete Fortsetzung gehandelt hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge