Rz. 1
Die Vorschrift übernimmt § 556a Abs. 2 und 3 a. F. mit sprachlichen Abänderungen sowie, bedingt durch die Aufteilung des bisherigen § 556a auf mehrere Vorschriften, die Unabdingbarkeit aus § 556a Abs. 7 a. F. Aus dem Zusammenhang der Regelung ergibt sich, dass die dort genannte Härte sich nur auf den in § 574 Abs. 1 genannten Personenkreis beziehen kann.
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