Rz. 5

Nach § 721 ZPO kann dem Mieter eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, die allerdings nach § 721 Abs. 5 insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen darf, tatsächlich jedoch auch länger betragen könnte, da die Frist erst vom Tage der Rechtskraft des Urteils an rechnet und sich daher durch den Lauf eines Räumungsrechtsstreits hinausschieben kann. Die Kriterien zur Gewährung einer Räumungsfrist sind im Wesentlichen dieselben wie zu § 574 Abs. 1, nämlich die Wohnungsmarktlage, Einkommen des zur Räumung verurteilten Mieters und dgl. Das bedeutet jedoch nicht, dass die unzumutbare Härte nach § 574 Abs. 1 im Hinblick darauf verneint werden darf, dass dem Mieter eine angemessene Räumungsfrist gewährt werden kann (OLG Stuttgart, RE v. 11.11.1968 = NJW 1969, 240 = DWW 1969, 34 = ZMR 1969, 57; OLG Oldenburg, RE v. 23.6.1970 = ZMR 1970, 329; Sternel, Mietrecht aktuell, Rn. 1256 unter Hinweis auf die teilweise anders lautende Instanzrechtsprechung).

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